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   BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85   

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BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85 (https://dejure.org/1985,16582)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1985 - 4 StR 526/85 (https://dejure.org/1985,16582)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1985 - 4 StR 526/85 (https://dejure.org/1985,16582)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Gesamtvorsatzes durch den Tatrichter nach Gesamtwürdigung des Tatgeschehens - Tatrichterliche Pflicht zur Darlegung seiner Würdigung des Tatgeschehens mit dem Ergebnis des Gesamtvorsatzes in der Urteilsbegründung - Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 210/85

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das gilt jedenfalls für das straffreie Vorleben des Angeklagten sowie für die Wiedergutmachung eines Teils des Schadens und seinen Willen, auch den restlichen Schaden wiedergutzumachen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 210/85).

    Da nicht auszuschließen ist, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weiteren - die aufrecht erhaltenen bisherigen Feststellungen ergänzenden - Erkenntnissen hinsichtlich einer Strafaussetzung führen kann, sieht sich der Senat nicht in der Lage, insoweit abschließend zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 210/85).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach unten oder oben von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, insoweit in BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] nicht abgedruckt - jeweils m. w. Nachw.).

    Die Urteilsgründe rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß das Landgericht nur deshalb nicht auf eine höhere Strafe erkannt hat, weil es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen wollte(vgl. BGHSt 29, 319 ff).

  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Soll eine zweijährige, also die nach dem Gesetz höchstmögliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, müssen demzufolge die hierfür maßgebenden Umstände besonders gewichtig sein, und der Tatrichter ist verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob dies der Fall ist (vgl. BGH wistra 1985, 147, 148; BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Gesamtbewertung der wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]vorgenommen.
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Gesamtbewertung der wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]vorgenommen.
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach unten oder oben von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, insoweit in BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] nicht abgedruckt - jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 414/83

    Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Aufzählung aller

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob ein Gesamtvorsatz vorgelegen hat; er hat hierfür jedoch eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite vorzunehmen und deren Ergebnis in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1983 - 4 StR 414/83 - m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.05.1985 - 4 StR 100/85

    Gewicht der Milderungsgründe bei vergleichsweise gering erscheinenden

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das gilt insbesondere auch für die Wertung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände durch den Tatrichter, auf die er seine Entscheidung gründet; dabei kommt es nicht darauf an, ob auch die von der Revision vorgenommene gegenteilige Wertung dieser Umstände vertretbar oder sogar überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 StR 100/85).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Soll eine zweijährige, also die nach dem Gesetz höchstmögliche Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, müssen demzufolge die hierfür maßgebenden Umstände besonders gewichtig sein, und der Tatrichter ist verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob dies der Fall ist (vgl. BGH wistra 1985, 147, 148; BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84

    Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85
    Das gilt insbesondere auch für die Wertung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände durch den Tatrichter, auf die er seine Entscheidung gründet; dabei kommt es nicht darauf an, ob auch die von der Revision vorgenommene gegenteilige Wertung dieser Umstände vertretbar oder sogar überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 StR 100/85).
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